Artikel 230 AEUV
FNA: 100-1
Fassung vom: 07.06.2016
Stand: 01.09.2024
zuletzt geändert durch:
-, - vom 07.06.2016

Artikel 230 AEUV (Teilnahmerechte; Anfragen)

Artikel 230 (Teilnahmerechte; Anfragen)

AEUV ( Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union )

(ex-Artikel 197 Absätze 2, 3 und 4 EGV) Die Kommission kann an allen Sitzungen des Europäischen Parlaments teilnehmen und wird auf ihren Antrag gehört. Die Kommission antwortet mündlich oder schriftlich auf die ihr vom Europäischen Parlament oder von dessen Mitgliedern gestellten Fragen. Der Europäische Rat und der Rat werden vom Europäischen Parlament nach Maßgabe der Geschäftsordnung des Europäischen Rates und der Geschäftsordnung des Rates gehört.