Artikel 231 AEUV
FNA: 100-1
Fassung vom: 07.06.2016
Stand: 01.09.2024
zuletzt geändert durch:
-, - vom 07.06.2016

Artikel 231 AEUV (Beschlussfassung, Beschlussfähigkeit)

Artikel 231 (Beschlussfassung, Beschlussfähigkeit)

AEUV ( Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union )

(ex-Artikel 198 EGV) Soweit die Verträge nicht etwas anderes bestimmen, beschließt das Europäische Parlament mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Geschäftsordnung legt die Beschlussfähigkeit fest.