Artikel 232 § 1 a EGBGB
FNA: 400-1
Fassung vom: 21.09.1994
Stand: 01.03.2025
zuletzt geändert durch:
Viertes Bürokratieentlastungsgesetz, BGBl. I Nr. 323 vom 23.10.2024

Artikel 232 § 1 a EGBGB Überlassungsverträge

Artikel 232 § 1 a Überlassungsverträge

EGBGB ( Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche )

Ein vor dem 3. Oktober 1990 geschlossener Vertrag, durch den ein bisher staatlich verwaltetes (§ 1 Abs. 4 des Vermögensgesetzes) Grundstück durch den staatlichen Verwalter oder die von ihm beauftragte Stelle gegen Leistung eines Geldbetrages für das Grundstück sowie etwa aufstehende Gebäude und gegen Übernahme der öffentlichen Lasten einem anderen zur Nutzung überlassen wurde (Überlassungsvertrag), ist wirksam.