Artikel 232 § 1 EGBGB
FNA: 400-1
Fassung vom: 21.09.1994
Stand: 01.04.2025
zuletzt geändert durch:
Viertes Bürokratieentlastungsgesetz, BGBl. I Nr. 323 vom 23.10.2024

Artikel 232 § 1 EGBGB Allgemeine Bestimmungen für Schuldverhältnisse

Artikel 232 § 1 Allgemeine Bestimmungen für Schuldverhältnisse

EGBGB ( Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche )

Für ein Schuldverhältnis, das vor dem Wirksamwerden des Beitritts entstanden ist, bleibt das bisherige für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet geltende Recht maßgebend.