Artikel 233 § 13 a Vormerkung zugunsten des Fiskus
EGBGB ( Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche )
1Auf Ersuchen des Fiskus trägt das Grundbuchamt eine Vormerkung zur Sicherung von dessen Anspruch nach § 11 Abs. 3 ein. 2Die Vormerkung ist von Amts wegen zu löschen, wenn das Ersuchen durch das zuständige Verwaltungsgericht aufgehoben wird.