Artikel 233 § 8 Rechtsverhältnisse nach § 459 des Zivilgesetzbuchs
EGBGB ( Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche )
1Soweit Rechtsverhältnisse und Ansprüche aufgrund des früheren § 459 des Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik und der dazu ergangenen Ausführungsvorschriften am Ende des Tages vor dem Wirksamwerden des Beitritts bestehen, bleiben sie vorbehaltlich des § 2 und der im Sachenrechtsbereinigungsgesetz getroffenen Bestimmungen unberührt. 2Soweit Gebäudeeigentum besteht, sind die §§ 2 b und 2 c entsprechend anzuwenden.
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