Artikel 234 § 10 Rechtsverhältnis zwischen den Eltern und dem Kind im allgemeinen
EGBGB ( Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche )
Der Familienname eines vor dem Wirksamwerden des Beitritts geborenen Kindes bestimmt sich in Ansehung der bis zum Wirksamwerden des Beitritts eingetretenen namensrechtlichen Folgen nach dem bisherigen Recht.