Artikel 234 § 5 Unterhalt des geschiedenen Ehegatten
EGBGB ( Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche )
1Für den Unterhaltsanspruch eines Ehegatten, dessen Ehe vor dem Wirksamwerden des Beitritts geschieden worden ist, bleibt das bisherige Recht maßgebend. 2Unterhaltsvereinbarungen bleiben unberührt.