Artikel 235 § 2 EGBGB
FNA: 400-1
Fassung vom: 21.09.1994
Stand: 01.01.2025
zuletzt geändert durch:
Viertes Bürokratieentlastungsgesetz, BGBl. I Nr. 323 vom 23.10.2024

Artikel 235 § 2 EGBGB Verfügungen von Todes wegen

Artikel 235 § 2 Verfügungen von Todes wegen

EGBGB ( Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche )

1Die Errichtung oder Aufhebung einer Verfügung von Todes wegen vor dem Wirksamwerden des Beitritts wird nach dem bisherigen Recht beurteilt, auch wenn der Erblasser nach dem Wirksamwerden des Beitritts stirbt. 2Dies gilt auch für die Bindung des Erblassers bei einem gemeinschaftlichen Testament, sofern das Testament vor dem Wirksamwerden des Beitritts errichtet worden ist.