Artikel 236 § 2 Wirkungen familienrechtlicher Rechtsverhältnisse
EGBGB ( Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche )
Die Wirkungen familienrechtlicher Rechtsverhältnisse unterliegen von dem Wirksamwerden des Beitritts an den Vorschriften des Zweiten Kapitels des Ersten Teils.
(c) copyright 2021 - Deubner Verlag, Köln