Artikel 260 EGV
Stand: 01.11.2024
zuletzt geändert durch:
AKTE über die Bedingungen des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens und die Anpassungen der Verträge, auf denen die Europäische Union beruht, Abl. EG Nr. L 157 S. 203 vom 21.06.2005

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Artikel 260

EGV ( EG-Vertrag )

1Der Ausschuss wählt aus seiner Mitte seinen Präsidenten und sein Präsidium auf zwei Jahre. 2 Er gibt sich eine Geschäftsordnung. 3 Der Ausschuss wird von seinem Präsidenten auf Antrag des Rates oder der Kommission einberufen. 4 Er kann auch von sich aus zusammentreten.