Artikel 261 AEUV
FNA: 100-1
Fassung vom: 07.06.2016
Stand: 01.09.2024
zuletzt geändert durch:
-, - vom 07.06.2016

Artikel 261 AEUV (Ermessensüberprüfung der Sanktionen aufgrund von Verordnungen)

Artikel 261 (Ermessensüberprüfung der Sanktionen aufgrund von Verordnungen)

AEUV ( Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union )

(ex-Artikel 229 EGV) Aufgrund der Verträge vom Europäischen Parlament und vom Rat gemeinsam sowie vom Rat erlassene Verordnungen können hinsichtlich der darin vorgesehenen Zwangsmaßnahmen dem Gerichtshof der Europäischen Union eine Zuständigkeit übertragen, welche die Befugnis zu unbeschränkter Ermessensnachprüfung und zur Änderung oder Verhängung solcher Maßnahmen umfasst.