Artikel 272 AEUV
FNA: 100-1
Fassung vom: 07.06.2016
Stand: 01.09.2024
zuletzt geändert durch:
-, - vom 07.06.2016

Artikel 272 AEUV (Zuständigkeit aufgrund von Schiedsklauseln)

Artikel 272 (Zuständigkeit aufgrund von Schiedsklauseln)

AEUV ( Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union )

(ex-Artikel 238 EGV) Der Gerichtshof der Europäischen Union ist für Entscheidungen aufgrund einer Schiedsklausel zuständig, die in einem von der Union oder für ihre Rechnung abgeschlossenen öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Vertrag enthalten ist.