Artikel 278 (Keine aufschiebende Wirkung; Aussetzung der Vollziehung)
AEUV ( Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union )
(ex-Artikel 242EGV)1Klagen bei dem Gerichtshof der Europäischen Union haben keine aufschiebende Wirkung. 2Der Gerichtshof kann jedoch, wenn er dies den Umständen nach für nötig hält, die Durchführung der angefochtenen Handlung aussetzen.