Artikel 278 AEUV
FNA: 100-1
Fassung vom: 07.06.2016
Stand: 01.09.2024
zuletzt geändert durch:
-, - vom 07.06.2016

Artikel 278 AEUV (Keine aufschiebende Wirkung; Aussetzung der Vollziehung)

Artikel 278 (Keine aufschiebende Wirkung; Aussetzung der Vollziehung)

AEUV ( Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union )

(ex-Artikel 242 EGV) 1Klagen bei dem Gerichtshof der Europäischen Union haben keine aufschiebende Wirkung. 2Der Gerichtshof kann jedoch, wenn er dies den Umständen nach für nötig hält, die Durchführung der angefochtenen Handlung aussetzen.