Artikel 281 AEUV
FNA: 100-1
Fassung vom: 07.06.2016
Stand: 01.09.2024
zuletzt geändert durch:
-, - vom 07.06.2016

Artikel 281 AEUV (Satzung)

Artikel 281 (Satzung)

AEUV ( Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union )

(ex-Artikel 245 EGV) Die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union wird in einem besonderen Protokoll festgelegt. 1Das Europäische Parlament und der Rat können gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren die Satzung mit Ausnahme ihres Titels I und ihres Artikels 64 ändern. 2Das Europäische Parlament und der Rat beschließen entweder auf Antrag des Gerichtshofs nach Anhörung der Kommission oder auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung des Gerichtshofs.