Artikel 30 (Verbot von Zöllen)
AEUV ( Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union )
(ex-Artikel 25 EGV) 1Ein- und Ausfuhrzölle oder Abgaben gleicher Wirkung sind zwischen den Mitgliedstaaten verboten. 2Dieses Verbot gilt auch für Finanzzölle.
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