(ex-Artikel 18 EUV) 1Der Rat kann auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik einen Sonderbeauftragten für besondere politische Fragen ernennen. 2Der Sonderbeauftragte übt sein Mandat unter der Verantwortung des Hohen Vertreters aus.