Artikel 35 (Verbot mengenmäßiger Ausfuhrbeschränkungen)
AEUV ( Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union )
(ex-Artikel 29 EGV) Mengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen sowie alle Maßnahmen gleicher Wirkung sind zwischen den Mitgliedstaaten verboten.
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