Artikel 5 AEUV
FNA: 100-1
Fassung vom: 07.06.2016
Stand: 01.09.2024
zuletzt geändert durch:
-, - vom 07.06.2016

Artikel 5 AEUV (Koordinierung der Wirtschaftspolitik)

Artikel 5 (Koordinierung der Wirtschaftspolitik)

AEUV ( Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union )

(1) 1Die Mitgliedstaaten koordinieren ihre Wirtschaftspolitik innerhalb der Union. 2Zu diesem Zweck erlässt der Rat Maßnahmen; insbesondere beschließt er die Grundzüge dieser Politik. Für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, gelten besondere Regelungen. (2) Die Union trifft Maßnahmen zur Koordinierung der Beschäftigungspolitik der Mitgliedstaaten, insbesondere durch die Festlegung von Leitlinien für diese Politik. (3) Die Union kann Initiativen zur Koordinierung der Sozialpolitik der Mitgliedstaaten ergreifen.