Artikel 59 (Familienfideikommisse und Lehen)
EGBGB ( Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche )
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften über Familienfideikommisse und Lehen, mit Einschluß der allodifizierten Lehen, sowie über Stammgüter.
(c) copyright 2021 - Deubner Verlag, Köln