Artikel 6 AEUV
FNA: 100-1
Fassung vom: 07.06.2016
Stand: 01.09.2024
zuletzt geändert durch:
-, - vom 07.06.2016

Artikel 6 AEUV (Maßnahmen mit europäischer Zielsetzung)

Artikel 6 (Maßnahmen mit europäischer Zielsetzung)

AEUV ( Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union )

1Die Union ist für die Durchführung von Maßnahmen zur Unterstützung, Koordinierung oder Ergänzung der Maßnahmen der Mitgliedstaaten zuständig. 2Diese Maßnahmen mit europäischer Zielsetzung können in folgenden Bereichen getroffen werden: a) Schutz und Verbesserung der menschlichen Gesundheit, b) Industrie, c) Kultur, d) Tourismus, e) allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport, f) Katastrophenschutz, g) Verwaltungszusammenarbeit.