Artikel 61 EGBGB
FNA: 400-1
Fassung vom: 21.09.1994
Stand: 01.01.2025
zuletzt geändert durch:
Viertes Bürokratieentlastungsgesetz, BGBl. I Nr. 323 vom 23.10.2024

Artikel 61 EGBGB (Unzulässige oder beschränkt zulässige Veräußerung und Belastung)

Artikel 61 (Unzulässige oder beschränkt zulässige Veräußerung und Belastung)

EGBGB ( Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche )

Ist die Veräußerung oder Belastung eines Gegenstandes nach den in den Artikeln 57 bis 59 bezeichneten Vorschriften unzulässig oder nur beschränkt zulässig, so finden auf einen Erwerb, dem diese Vorschriften entgegenstehen, die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, entsprechende Anwendung.