AEUV ( Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union )
(ex-Artikel 64 Absatz 1EGV und ex-Artikel 33EUV)Dieser Titel berührt nicht die Wahrnehmung der Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und den Schutz der inneren Sicherheit.