Artikel 76 AEUV
FNA: 100-1
Fassung vom: 07.06.2016
Stand: 01.09.2024
zuletzt geändert durch:
-, - vom 07.06.2016

Artikel 76 AEUV (Initiativrecht)

Artikel 76 (Initiativrecht)

AEUV ( Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union )

Die in den Kapiteln 4 und 5 genannten Rechtsakte sowie die in Artikel 74 genannten Maßnahmen, mit denen die Verwaltungszusammenarbeit in den Bereichen der genannten Kapitel gewährleistet wird, werden wie folgt erlassen: a) auf Vorschlag der Kommission oder b) auf Initiative eines Viertels der Mitgliedstaaten.