Artikel 78 (Landesrechtliche Vorschriften zur Gehilfenhaftung)
EGBGB ( Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche )
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, nach welchen die Beamten für die von ihnen angenommenen Stellvertreter und Gehilfen in weiterem Umfang als nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch haften.