Artikel 82 (Landesrechtliche Vorschriften über Vereine mit Rechtsfähigkeit aufgrund staatlicher Verleihung)
EGBGB ( Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche )
Unberührt bleiben die Vorschriften der Landesgesetze über die Verfassung solcher Vereine, deren Rechtsfähigkeit auf staatlicher Verleihung beruht.
(c) copyright 2021 - Deubner Verlag, Köln