Artikel 90 EGBGB
FNA: 400-1
Fassung vom: 21.09.1994
Stand: 01.03.2025
zuletzt geändert durch:
Viertes Bürokratieentlastungsgesetz, BGBl. I Nr. 323 vom 23.10.2024

Artikel 90 EGBGB (Landesrechtliche Vorschriften über bestimmte Rechtsverhältnisse)

Artikel 90 (Landesrechtliche Vorschriften über bestimmte Rechtsverhältnisse)

EGBGB ( Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche )

Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften über die Rechtsverhältnisse, welche sich aus einer auf Grund des öffentlichen Rechts wegen der Führung eines Amtes oder wegen eines Gewerbebetriebs erfolgten Sicherheitsleistung ergeben.