Artikel 90 (Landesrechtliche Vorschriften über bestimmte Rechtsverhältnisse)
EGBGB ( Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche )
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften über die Rechtsverhältnisse, welche sich aus einer auf Grund des öffentlichen Rechts wegen der Führung eines Amtes oder wegen eines Gewerbebetriebs erfolgten Sicherheitsleistung ergeben.