Artikel 94 (Wirtschaftliche Lage der Verkehrsunternehmer)
AEUV ( Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union )
(ex-Artikel 74EGV)Jede Maßnahme auf dem Gebiet der Beförderungsentgelte und -bedingungen, die im Rahmen der Verträge getroffen wird, hat der wirtschaftlichen Lage der Verkehrsunternehmer Rechnung zu tragen.