AEUV ( Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union )
(ex-Artikel 79EGV)1Bei der Kommission wird ein beratender Ausschuss gebildet; er besteht aus Sachverständigen, die von den Regierungen der Mitgliedstaaten ernannt werden. 2Die Kommission hört den Ausschuss je nach Bedarf in Verkehrsfragen an.