Artikel 99 AEUV
FNA: 100-1
Fassung vom: 07.06.2016
Stand: 01.09.2024
zuletzt geändert durch:
-, - vom 07.06.2016

Artikel 99 AEUV (Ausschuss für Verkehrsfragen)

Artikel 99 (Ausschuss für Verkehrsfragen)

AEUV ( Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union )

(ex-Artikel 79 EGV) 1Bei der Kommission wird ein beratender Ausschuss gebildet; er besteht aus Sachverständigen, die von den Regierungen der Mitgliedstaaten ernannt werden. 2Die Kommission hört den Ausschuss je nach Bedarf in Verkehrsfragen an.