BFH - Beschluß vom 17.12.1992
V B 22/92
Normen:
6. EG-Richtlinie 77/388 EWG Art. 5 Abs. 6, Art. 32 ; UStG (1980) § 1 Abs. 1 Nr. 2, 3 ;
Fundstellen:
BB 1993, 782
BFHE 170, 477
BStBl II 1994, 370
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg,

§ 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 UStG 1980 enthalten keine Sonderregelung für die Besteuerung von Gebrauchtgegenständen

BFH, Beschluß vom 17.12.1992 - Aktenzeichen V B 22/92

DRsp Nr. 1996/9684

§ 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 UStG 1980 enthalten keine Sonderregelung für die Besteuerung von Gebrauchtgegenständen

»1. Für die Frage, inwieweit Art. 5 Abs. 6 der 6. EG-Richtlinie ein Besteuerungsverbot bezüglich des Entnahmeeigenverbrauchs eines Gegenstandes enthält, wenn dieser Gegenstand "oder seine Bestandteile" nicht zu einem vollen oder teilweisen Abzug der Mehrwertsteuer berechtigt haben, fehlt es an der grundsätzlichen Klärbarkeit in einer (zuzulassenden) Revision mit dem Ziel einer Vorabentscheidung durch den EUGH, wenn nach dem vom FG festgestellten Sachverhalt die "Bestandteile" des Gegenstandes keine Rolle spielen.