§ 10 c EStG
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
II. Einkommen
5. Sonderausgaben

§ 10 c EStG Sonderausgaben-Pauschbetrag

§ 10 c Sonderausgaben-Pauschbetrag

EStG ( Einkommensteuergesetz )

1Für Sonderausgaben nach § 10 Absatz 1 Nummer 4, 5, 7 und 9 sowie Absatz 1 a und nach § 10 b wird ein Pauschbetrag von 36 Euro abgezogen (Sonderausgaben-Pauschbetrag), wenn der Steuerpflichtige nicht höhere Aufwendungen nachweist. 2Im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten verdoppelt sich der Sonderausgaben-Pauschbetrag.