§ 1011 BGB
Stand: 14.03.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Ermöglichung hybrider und virtueller Mitgliederversammlungen im Vereinsrecht, BGBl. I Nr. 72
Buch 3 Sachenrecht
Abschnitt 3 Eigentum
Titel 5 Miteigentum

§ 1011 BGB Ansprüche aus dem Miteigentum

§ 1011 Ansprüche aus dem Miteigentum

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

Jeder Miteigentümer kann die Ansprüche aus dem Eigentum Dritten gegenüber in Ansehung der ganzen Sache geltend machen, den Anspruch auf Herausgabe jedoch nur in Gemäßheit des § 432.