§ 104 (Wirksamwerden des Beschlusses, durch den der Zuschlag erteilt wird)
ZVG ( Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung )
Der Beschluß, durch welchen das Beschwerdegericht den Zuschlag erteilt, wird erst mit der Zustellung an den Ersteher wirksam.
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