§ 104 ZVG
FNA: 310-14
Fassung vom: 24.03.1897
Stand: 01.12.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Bekämpfung missbräuchlicher Ersteigerungen von Schrottimmobilien und zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, BGBl. I Nr. 329 vom 24.10.2024

§ 104 ZVG (Wirksamwerden des Beschlusses, durch den der Zuschlag erteilt wird)

§ 104 (Wirksamwerden des Beschlusses, durch den der Zuschlag erteilt wird)

ZVG ( Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung )

Der Beschluß, durch welchen das Beschwerdegericht den Zuschlag erteilt, wird erst mit der Zustellung an den Ersteher wirksam.