§ 107 BGB
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Buch 1 Allgemeiner Teil
Abschnitt 3 Rechtsgeschäfte
Titel 1 Geschäftsfähigkeit

§ 107 BGB Einwilligung des gesetzlichen Vertreters

§ 107 Einwilligung des gesetzlichen Vertreters

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

Der Minderjährige bedarf zu einer Willenserklärung, durch die er nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt, der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters.