§ 1083 BGB
Stand: 14.03.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Ermöglichung hybrider und virtueller Mitgliederversammlungen im Vereinsrecht, BGBl. I Nr. 72
Buch 3 Sachenrecht
Abschnitt 4 Dienstbarkeiten
Titel 2 Nießbrauch
Untertitel 2 Nießbrauch an Rechten

§ 1083 BGB Mitwirkung zur Einziehung

§ 1083 Mitwirkung zur Einziehung

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

(1) Der Nießbraucher und der Eigentümer des Papiers sind einander verpflichtet, zur Einziehung des fälligen Kapitals, zur Beschaffung neuer Zins-, Renten- oder Gewinnanteilscheine sowie zu sonstigen Maßnahmen mitzuwirken, die zur ordnungsmäßigen Vermögensverwaltung erforderlich sind. (2) 1Im Falle der Einlösung des Papiers finden die Vorschriften des § 1079 Anwendung. 2Eine bei der Einlösung gezahlte Prämie gilt als Teil des Kapitals.