§ 1095 BGB
Stand: 14.03.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Ermöglichung hybrider und virtueller Mitgliederversammlungen im Vereinsrecht, BGBl. I Nr. 72
Buch 3 Sachenrecht
Abschnitt 5 Vorkaufsrecht

§ 1095 BGB Belastung eines Bruchteils

§ 1095 Belastung eines Bruchteils

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

Ein Bruchteil eines Grundstücks kann mit dem Vorkaufsrecht nur belastet werden, wenn er in dem Anteil eines Miteigentümers besteht.