§ 1097 BGB
Stand: 14.03.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Ermöglichung hybrider und virtueller Mitgliederversammlungen im Vereinsrecht, BGBl. I Nr. 72
Buch 3 Sachenrecht
Abschnitt 5 Vorkaufsrecht

§ 1097 BGB Bestellung für einen oder mehrere Verkaufsfälle

§ 1097 Bestellung für einen oder mehrere Verkaufsfälle

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

Das Vorkaufsrecht beschränkt sich auf den Fall des Verkaufs durch den Eigentümer, welchem das Grundstück zur Zeit der Bestellung gehört, oder durch dessen Erben; es kann jedoch auch für mehrere oder für alle Verkaufsfälle bestellt werden.