§ 1097 Bestellung für einen oder mehrere Verkaufsfälle
BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )
Das Vorkaufsrecht beschränkt sich auf den Fall des Verkaufs durch den Eigentümer, welchem das Grundstück zur Zeit der Bestellung gehört, oder durch dessen Erben; es kann jedoch auch für mehrere oder für alle Verkaufsfälle bestellt werden.