§ 1112 BGB
Stand: 14.03.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Ermöglichung hybrider und virtueller Mitgliederversammlungen im Vereinsrecht, BGBl. I Nr. 72
Buch 3 Sachenrecht
Abschnitt 6 Reallasten

§ 1112 BGB Ausschluss unbekannter Berechtigter

§ 1112 Ausschluss unbekannter Berechtigter

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

Ist der Berechtigte unbekannt, so findet auf die Ausschließung seines Rechts die Vorschrift des § 1104 entsprechende Anwendung.