(1) 1Die Vertragsparteien auf Bundesebene im Sinne des § 9 Absatz 1 des Krankenhausentgeltgesetzes vereinbaren bis zum 31. Juli 2027 in einem Vertrag 1. einen Katalog an Leistungen der ärztlichen Behandlung, die Pflegefachpersonen nach § 15 a Absatz 1 Nummer 1 in zugelassenen Krankenhäusern im Sinne des § 108 eigenverantwortlich erbringen können, 2. Rahmenvorgaben zur interprofessionellen Zusammenarbeit im Krankenhaus zwischen Pflegefachpersonen und Ärzten bei der Erbringung der nach Nummer 1 vereinbarten Leistungen. 2In dem Vertrag sind auch Vorgaben dazu zu vereinbaren, welche in dem nach Satz 1 Nummer 1 vereinbarten Katalog genannten Leistungen nach einer ärztlichen Diagnose und Indikationsstellung und welche dieser Leistungen nach einer pflegerischen Diagnose erbracht werden können. (2) 1Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Vertragsparteien haben unter Beachtung der Vorgaben von § 15 a Absatz 1 in dem Vertrag nach Absatz 1 Satz 1 auch festzulegen, auf der Grundlage welcher Kompetenzen Pflegefachpersonen die nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 vereinbarten Leistungen jeweils eigenverantwortlich erbringen können. 2Soweit nicht aus sachlichen Gründen für die Krankenhausbehandlungen Abweichungen geboten sind, haben die in Absatz 1 Satz 1 genannten Vertragsparteien dieselben Festlegungen zu treffen, die von den in § 73 d Absatz 1 Satz 1 genannten Vertragspartnern nach § 73 d Absatz 2 Satz 1 getroffen wurden. 3§ 73 d Absatz 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. (3) Kommt der Vertrag nach Absatz 1 Satz 1 nicht innerhalb der in Absatz 1 Satz 1 genannten Frist zustande, wird der Inhalt des Vertrags auf Antrag einer der in Absatz 1 Satz 1 genannten Vertragsparteien oder des Bundesministeriums für Gesundheit durch die Schiedsstelle nach §