§ 112 Veranlagungszeitraum, Höhe
EStG ( Einkommensteuergesetz )
(1) Für den Veranlagungszeitraum 2022 wird Anspruchsberechtigten eine einmalige steuerpflichtige Energiepreispauschale gewährt. (2) Die Höhe der Energiepreispauschale beträgt 300 Euro.
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