§ 113 ZVG
FNA: 310-14
Fassung vom: 24.03.1897
Stand: 01.12.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Bekämpfung missbräuchlicher Ersteigerungen von Schrottimmobilien und zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, BGBl. I Nr. 329 vom 24.10.2024

§ 113 ZVG (Aufstellung des Teilungsplans im Verteilungstermin)

§ 113 (Aufstellung des Teilungsplans im Verteilungstermin)

ZVG ( Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung )

(1) In dem Verteilungstermine wird nach Anhörung der anwesenden Beteiligten von dem Gerichte, nötigenfalls mit Hilfe eines Rechnungsverständigen, der Teilungsplan aufgestellt. (2) In dem Plane sind auch die nach § 91 nicht erlöschenden Rechte anzugeben.