§ 115 EStG
FNA: 611-1
Fassung vom: 08.10.2009
Stand: 01.10.2025
zuletzt geändert durch:
Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland, BGBl. I Nr. 161 vom 14.07.2025

§ 115 EStG Festsetzung mit der Einkommensteuerveranlagung

§ 115 Festsetzung mit der Einkommensteuerveranlagung

EStG ( Einkommensteuergesetz )

(1) Die Energiepreispauschale wird mit der Einkommensteuerveranlagung für den Veranlagungszeitraum 2022 festgesetzt. (2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Energiepreispauschale nach § 117 vom Arbeitgeber ausgezahlt wurde.