§ 115 EStG
FNA: 611-1
Fassung vom: 08.10.2009
Stand: 01.09.2024
zuletzt geändert durch:
Wachstumschancengesetz, BGBl. I Nr. 108 vom 27.03.2024

§ 115 EStG Festsetzung mit der Einkommensteuerveranlagung

§ 115 Festsetzung mit der Einkommensteuerveranlagung

EStG ( Einkommensteuergesetz )

(1) Die Energiepreispauschale wird mit der Einkommensteuerveranlagung für den Veranlagungszeitraum 2022 festgesetzt. (2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Energiepreispauschale nach § 117 vom Arbeitgeber ausgezahlt wurde.