§ 1162 BGB
Stand: 14.03.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Ermöglichung hybrider und virtueller Mitgliederversammlungen im Vereinsrecht, BGBl. I Nr. 72
Buch 3 Sachenrecht
Abschnitt 7 Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld
Titel 1 Hypothek

§ 1162 BGB Aufgebot des Hypothekenbriefs

§ 1162 Aufgebot des Hypothekenbriefs

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

Ist der Hypothekenbrief abhanden gekommen oder vernichtet, so kann er im Wege des Aufgebotsverfahrens für kraftlos erklärt werden.