§ 1167 BGB
Stand: 16.10.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches, zur Änderung der Verordnung über Heizkostenabrechnung, zur Änderung der Betriebskostenverordnung und zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung, BGBl. I Nr. 280
Buch 3 Sachenrecht
Abschnitt 7 Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld
Titel 1 Hypothek

§ 1167 BGB Aushändigung der Berichtigungsurkunden

§ 1167 Aushändigung der Berichtigungsurkunden

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

Erwirbt der persönliche Schuldner, falls er den Gläubiger befriedigt, die Hypothek oder hat er im Falle der Befriedigung ein sonstiges rechtliches Interesse an der Berichtigung des Grundbuchs, so stehen ihm die in den §§ 1144, 1145 bestimmten Rechte zu.