§ 1179 b BGB
FNA: 400-2
Fassung vom: 02.01.2002
Stand: 01.08.2024
zuletzt geändert durch:
Zweites Gesetz zur Reform des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 240 vom 16.07.2024

§ 1179 b BGB Löschungsanspruch bei eigenem Recht

§ 1179 b Löschungsanspruch bei eigenem Recht

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

(1) Wer als Gläubiger einer Hypothek im Grundbuch eingetragen oder nach Maßgabe des § 1155 als Gläubiger ausgewiesen ist, kann von dem Eigentümer die Löschung dieser Hypothek verlangen, wenn sie im Zeitpunkt ihrer Eintragung mit dem Eigentum in einer Person vereinigt ist oder eine solche Vereinigung später eintritt. (2) § 1179 a Abs. 1 Satz 2, 3, Abs. 2, 5 ist entsprechend anzuwenden.