§ 12 a EUStBV
Stand: 21.12.2020
zuletzt geändert durch:
Jahressteuergesetz 2020, BGBl. I S. 3096

§ 12 a EUStBV Freihafenlagerung

§ 12 a Freihafenlagerung

EUStBV ( Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsverordnung )

(1) 1Einfuhrumsatzsteuerfrei ist die Einfuhr von Gegenständen, die als Gemeinschaftswaren ausgeführt und in einem Freihafen vorübergehend gelagert worden sind. 2Die Steuerfreiheit hängt davon ab, daß die nachfolgenden Vorschriften eingehalten sind. (2) 1Die Lagerung bedarf einer besonderen Zulassung; sie wird grundsätzlich nur zugelassen, wenn im Freihafen vorhandene Anlagen sonst nicht wirtschaftlich ausgenutzt werden können und der Freihafen durch die Lagerung seinem Zweck nicht entfremdet wird. 2Für die Zulassung ist das von der Generalzolldirektion dafür bestimmte Hauptzollamt zuständig. 3Der Antrag auf Zulassung ist vom Lagerhalter schriftlich zu stellen. 4Die Zulassung wird schriftlich erteilt. (3) 1Die Gegenstände sind vor der Ausfuhr zu gestellen und mit dem Antrag anzumelden, die Ausfuhr in den Freihafen zollamtlich zu überwachen. 2Unter bestimmten Voraussetzungen und Bedingungen kann zugelassen werden, daß die Gegenstände ohne Gestellung ausgeführt werden. (4) 1Für die Wiedereinfuhr der Gegenstände wird eine Frist gesetzt; dabei werden die zugelassene Lagerdauer und die erforderlichen Beförderungszeiten berücksichtigt. 2Die Zollstelle erteilt dem Antragsteller einen Zwischenschein und überwacht die Ausfuhr. (5) 1Die Gegenstände dürfen im Freihafen nur wie zugelassen gelagert werden. 2Die Lagerdauer darf ohne Zustimmung des Hauptzollamts nach Absatz 2 Satz 2 nicht überschritten werden. 3Die Frist für die Wiedereinfuhr der Gegenstände darf nur aus zwingendem Anlaß überschritten werden; der Anlaß ist nachzuweisen. (6) Für die Überführung der Gegenstände in den freien Verkehr nach der Wiedereinfuhr ist der Zwischenschein als Steueranmeldung zu verwenden.