§ 12 UStDV
Stand: 20.07.2023
zuletzt geändert durch:
Verordnung zum Neuerlass der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften, BGBl. I Nr. 199
Zu § 4 Nr. 1 Buchstabe a und den §§ 6 und 7 des Gesetzes
Ausfuhrnachweis und buchmäßiger Nachweis bei Ausfuhrlieferungen und Lohnveredelungen an Gegenständen der Ausfu...

§ 12 UStDV Ausfuhrnachweis bei Lohnveredelungen an Gegenständen der Ausfuhr

§ 12 Ausfuhrnachweis bei Lohnveredelungen an Gegenständen der Ausfuhr

UStDV ( Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung )

Bei Lohnveredelungen an Gegenständen der Ausfuhr (§ 7 des Gesetzes) sind die Vorschriften über die Führung des Ausfuhrnachweises bei Ausfuhrlieferungen (§§ 8 bis 11) entsprechend anzuwenden.