§ 1228 BGB
FNA: 400-2
Fassung vom: 02.01.2002
Stand: 01.01.2025
zuletzt geändert durch:
Viertes Bürokratieentlastungsgesetz, BGBl. I Nr. 323 vom 23.10.2024

§ 1228 BGB Befriedigung durch Pfandverkauf

§ 1228 Befriedigung durch Pfandverkauf

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

(1) Die Befriedigung des Pfandgläubigers aus dem Pfande erfolgt durch Verkauf. (2) 1Der Pfandgläubiger ist zum Verkauf berechtigt, sobald die Forderung ganz oder zum Teil fällig ist. 2Besteht der geschuldete Gegenstand nicht in Geld, so ist der Verkauf erst zulässig, wenn die Forderung in eine Geldforderung übergegangen ist.