§ 1237 BGB
FNA: 400-2
Fassung vom: 02.01.2002
Stand: 01.09.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften im Wärmebereich, BGBl. I Nr. 226 vom 23.07.2026

§ 1237 BGB Öffentliche Bekanntmachung

§ 1237 Öffentliche Bekanntmachung

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

1Für die öffentliche Bekanntmachung der Versteigerung ist § 383 Absatz 3 anzuwenden. 2Der Eigentümer und Dritte, denen Rechte an dem Pfande zustehen, sind besonders zu benachrichtigen; die Benachrichtigung darf unterbleiben, wenn sie untunlich ist.