§ 1250 BGB
FNA: 400-2
Fassung vom: 02.01.2002
Stand: 01.08.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten durch Rechtsverordnung und zur Abschaffung des anwaltlichen Vertreters bei Abschiebehaft und Ausreisegewahrsam, BGBl. I Nr. 364 vom 22.12.2025

§ 1250 BGB Übertragung der Forderung

§ 1250 Übertragung der Forderung

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

(1) 1Mit der Übertragung der Forderung geht das Pfandrecht auf den neuen Gläubiger über. 2Das Pfandrecht kann nicht ohne die Forderung übertragen werden. (2) Wird bei der Übertragung der Forderung der Übergang des Pfandrechts ausgeschlossen, so erlischt das Pfandrecht.